Rekurs gegen Verfügungen des Migrationsamts Zürich

Umfassende Rechtsvertretung im Rekursverfahren

Was können Sie tun, wenn das Migrationsamt Zürich Ihr Begehren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung abweist oder den bereits vorhandenen Aufenthaltstitel widerruft? Zum Glück können ausländerrechtliche Entscheide auf ihre Rechtsmässigkeit überprüft werden, indem gegen Verfügungen des Migrationsamts Zürich Rekurs („Verwaltungsbeschwerde“) an die Sicherheitsdirektion erhoben werden kann.

Welche Verfügungen des Migrationsamts Zürich können angefochten werden?

Rekurrieren kann man unter anderem gegen folgende Verfügung (nicht abschliessende Liste):

  • Verweigerung der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung (Permit L);
  • Verweigerung der Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung;
  • Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Permit B) – z.B. infolge der Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzugs oder des Härtefallgesuchs;
  • Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Permit C);
  • Widerruf/Entzug der Niederlassungsbewilligung;
  • Rückstufung der Niederlassungsbewilligung;
  • Widerruf/Entzug der Aufenthaltsbewilligung;
  • Wegweisungsverfügung;
  • Unrechtsmässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Verfügungen gleichgestellt).

Warum dient die Sicherheitsdirektion als Rekursinstanz?

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wurde der Sicherheitsdirektion unterstellt. Deswegen ist sie befugt, Entscheide des Migrationsamt als Rekursinstanz auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und ggf. aufzuheben.

Wichtig: Im Kanton Zürich beschäftigt sich das Migrationsamt nicht mit Einbürgerungen. Nichtsdestotrotz kann Rekurs gegen die Einbürgerungsverweigerung an die Sicherheitsdirektion gerichtet werden, falls es sich um die Anfechtung der Verfügung des Gemeindeamts handelt.

Brauche ich die juristische Vertretung?

Vom Gesetzes wegen sind Sie nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt/Rechtsvertreter beizuziehen. Im Rekursverfahren haben Sie somit das Recht, sich von einem Jurist vertreten zu lassen oder die Rekurseingabe selbst einzureichen.

Ob sich eine Rechtsvertretung lohnt, hängt von Umständen Ihres Falls. Es ist allerdings ratsam, sich juristisch vertreten oder mindestens von einem Juristen beraten zu lassen, denn der Rekurs muss gewisse Verfahrensvorschriften einhalten. Insbesondere auf die Begründungspflicht ist hier hinzuweisen. Diese macht in vielen Fällen den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg aus.

Die Sicherheitsdirektion ist zur Verbesserung Ihrer Eingaben nicht verpflichtet. Sollte Ihr Rekurs aus formellen Gründen fehlerhaft sein, wird darauf nicht mal eingetreten.

Wie viel kosten das Rekursverfahren im Kanton Zürich?

Das Rekursverfahren ist in der Regel kostenpflichtig. Die Kosten (Rekursgebühren) betragen in der Regel zwischen CHF 700 und CHF 1500 Franken und müssen von der rekurrierenden Partei bezahlt werden, wenn diese im Verfahren unterliegt.

Gewinnt die rekurrierende Partei das Verfahren, ist sie in den allermeisten Fällen von den Verfahrenskosten befreit. Darüber hinaus hat die gewonnene Partei grundsätzlich Anspruch auf die angemessene Parteientschädigung, was bedeutet, dass ein Teil oder die gesamten Kosten der juristischen Vertretung übernommen werden.

Was geschieht nach dem Rekursverfahren?

Heisst die Sicherheitsdirektion den Rekurs gut, wird die Verfügung des Migrationsamt Zürich aufgehoben. Je nach den Umständen des Falles entscheidet die Sicherheitsdirektion in der Sache selbst oder sie weist den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Falls der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion negativ ausfällt haben sie die Möglichkeit, den Entscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anzufechten.

Tipps/Empfehlungen

Ausgangslage – keine Zeit verlieren

Ein Brief vom Migrationsamt mit einer negativen Verfügung kann theoretisch im Postkasten jedes im Kanton Zürich wohnhaften Ausländers landen.

Wichtig ist, dann nicht in Panik zu verfallen und keine Zeit zu verlieren, denn wenn die Fristen abgelaufen sind, wird eine Anfechtung unmöglich.

Je nach Inhalt kann die behördliche Korrespondenz den Betroffenen stark belasten. Das ist durchaus verständlich; gerne können Sie sich ein paar Tage Zeit nehmen, um Ihre Gedanken zu ordnen.

In der Regel haben Sie 30 Tage Zeit für die Rekurserhebung. Daher wäre es ratsam, schnell zu entscheiden, ob Sie entsprechende juristische Schritte einleiten wollen. Warten Sie nicht, bis die Anfechtungsfrist entweder bereits abgelaufen ist oder es nur noch ein paar Tagen übrigbleibt. Eine juristische Begleitung ist ratsam, denn die Formalitäten und die richtige Feststellung und Wiedergabe des Sachverhaltes können sich für einen Nicht-Juristen als tückisch erweisen.

Keine falschen Handlungen

Die durch die negative Verfügung erzeugte Wut und Angst vor den Konsequenzen sind schlechte Ratgeber. Gemäss meiner langjährigen Erfahrung erwies es sich in den allermeisten Fällen als nicht vorteilhaft, wenn der Kunde, bevor er den juristischen Rat bei mir in Anspruch genommen hat, das Migrationsamt Zürich angerufen oder ihm ein (Wut-)Schreiben geschickt hat.

Spezialisierung im Ausländerrecht – das A und O

Kein Jurist kann in jedem Rechtsgebiet Spezialist sein. Da das Migrationsrecht im politischen Diskurs in der Schweiz ganz im Zentrum steht und es deshalb zu immer neuen Revisionen kommt, ist unser Ausländerrecht für Juristen, welche dieses Gebiet nicht regelmässig praktizieren, kaum überschaubar. Daher ist es empfehlenswert, sich einen Spezialisten aus dem Gebiet des Migrationsrechts zu Rate zu ziehen.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Als Schweizer Jurist (Bachelor an der Universität Bern und Master an der Universität Zürich) praktizierte ich das Schweizer Ausländerrecht seit 2015 und freue mich, meinen Mandanten immer wieder helfen zu können, indem ich für sie die Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen erwirke bzw. die negativen Folgen (Wegweisung/Ausschaffung) abwende.

Im Kanton Zürich vertrete ich Ausländer in jedem Verfahrensstadium: vor dem Migrationsamt, vor der Sicherheitsdirektion, vor dem Zürcher Verwaltungsgericht sowie – auf der Bundesebene – vor dem Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde).

Wenn Sie mich mit Ihrem Fall betrauen, finde ich zuerst heraus, ob gute Chancen bestehen, den Rekurs erfolgreich zu erheben. Bei positiver Prognose verfasse ich den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts Zürich und reiche ihn in Ihrem Namen bei der Sicherheitsdirektion ein. Ich empfange sämtliche behördliche Korrespondenz, und Sie werden von mir über jeden Verfahrensschritt ausführlich informiert.


Herr Marad Widmer, LL.M. (Genf), Managing Partner der Widmer Strategy GmbH. Studium: Bachelor und Master im Schweizer Recht (Universitäten Bern und Zürich). Sprachen: Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch. Mitglied des Schweizerischen Juristenvereins (SJV/SSJ/SSG). Autor des Portals „Business in der Schweiz“.