Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in der Schweiz

Ein ausländisches Gerichtsurteil kann in der Schweiz anerkannt und – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – zwangsweise vollstreckt werden. Für Entscheidungen aus Staaten, auf welche das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) Anwendung findet, gilt das Regelwerk dieses Übereinkommens; für die meisten anderen ausländischen Entscheidungen ist in erster Linie das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) massgebend. Wurde durch das ausländische Urteil eine Geldsumme zugesprochen, genügt die blosse rechtliche «Anerkennung» des Urteils in der Regel nicht. Zusätzlich muss die tatsächliche Vollstreckung nach den Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) organisiert und – sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen – ein Arrest auf in der Schweiz gelegene Vermögenswerte des Schuldners geprüft werden.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in der Schweiz ist somit der Schritt, der in der Praxis ein lediglich «auf dem Papier» bestehendes Urteil von der tatsächlichen Einziehung des geschuldeten Geldes trennt. In diesem Beitrag liegt der Schwerpunkt auf ausländischen Urteilen, mit denen Geldforderungen zugesprochen wurden.

Zu diesem Thema gibt es zahlreiche Beiträge, die allerdings häufig überwiegend theoretischer Natur sind. Der vorliegende Überblick stützt sich demgegenüber auf meine langjährige praktische Erfahrung bei der Begleitung und Vertretung sowohl von Gläubigern als auch von Schuldnern. Die hier verwendete Terminologie entspricht dem schweizerischen Recht und kann sich teilweise von der in anderen Rechtsordnungen üblichen Terminologie unterscheiden.

Wann sind die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in der Schweiz möglich?

Eine praktische Vollstreckungsmöglichkeit in der Schweiz besteht insbesondere dann, wenn sich der Schuldner in der Schweiz befindet oder wenn hier Vermögenswerte des Schuldners vorhanden sind – beispielsweise Bankkonten, Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen oder andere Vermögenswerte.

Während der erste Anknüpfungspunkt – der Aufenthalt beziehungsweise Sitz des Schuldners in der Schweiz – in der Regel offensichtlich ist, wird der zweite in der Praxis häufig unterschätzt: Ein Schuldner muss nicht zwingend in der Schweiz ansässig sein, damit eine Vollstreckung in der Schweiz interessant sein kann.

Hat beispielsweise ein Gläubiger ein österreichisches Gerichtsurteil gegen ein deutsches Unternehmen erwirkt und verfügt dieses Unternehmen über Vermögenswerte oder Produktionsanlagen in der Schweiz, kann der Gläubiger anstelle von beziehungsweise parallel zu Vollstreckungsmassnahmen in Deutschland prüfen, ob eine effektive Vollstreckung in der Schweiz möglich ist.

Kann man sogar ohne ausländisches Gerichtsurteil und dessen Anerkennung in der Schweiz vorgehen?

Ja. Sie haben richtig gelesen: In bestimmten Fällen kann eine Forderung in der Schweiz vollstreckt werden, ohne dass zuvor ein Gerichtsverfahren im Ausland – beispielsweise in Deutschland, Österreich, Russland, Belgien, der Ukraine, Polen oder den USA – durchgeführt werden musste.

Dieser Punkt lässt sich am besten anhand eines Falls aus meiner Praxis erklären:

  • In einem Getreideliefervertrag hatten die Parteien vereinbart, Streitigkeiten in London auszutragen.
  • Der in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten registrierte Gläubiger hatte die Ware geliefert.
  • Der im Kanton Zug registrierte Schuldner bezahlte die Ware nicht und reagierte schliesslich überhaupt nicht mehr.
  • Der interne Jurist des Gläubigers beauftragte zunächst britische Rechtsberater damit, in London ein Verfahren zur Durchsetzung der Forderung einzuleiten.
  • Als sich der Gläubiger an mich wandte, waren bereits mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass das Vollstreckungsverfahren in London tatsächlich begonnen hatte.
  • Der interne Jurist des Gläubigers suchte deshalb nach einer alternativen Lösung und wandte sich an mich.
  • Nach Analyse des Falls und Übernahme des Mandats für die Schweiz bereitete ich ein Rechtsöffnungsbegehren vor und reichte dieses beim Kantonsgericht Zug ein.
  • Der Schuldner mandatierte eine der grössten Schweizer Anwaltskanzleien.
  • Dies half ihm jedoch nicht: Das Rechtsöffnungsbegehren wurde in Zug vollständig gutgeheissen. Das schweizerische Verfahren dauerte lediglich ungefähr fünf Monate.
  • Nach dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug schlossen die Parteien einen Vergleich und der Schuldner bezahlte die Forderung meines Mandanten. Das Londoner Verfahren, das bis dahin noch immer nicht begonnen hatte, wurde dadurch überflüssig.

Dieser vom Mandanten als «Manöver» bezeichnete Weg war insbesondere dank des schweizerischen Rechtsöffnungsverfahrens möglich. Eine Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung im Vertrag schliesst ein Rechtsöffnungsverfahren in der Schweiz nicht in jedem Fall aus. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Urkunde, auf welche die Forderung gestützt wird, die Art der in Betracht kommenden Rechtsöffnung und die Umstände des Einzelfalls.

Der beschriebene Fall zeigt, dass es sinnvoll sein kann, einen mit dem schweizerischen Vollstreckungsrecht vertrauten Juristen nicht erst dann beizuziehen, wenn bereits ein ausländisches Gerichtsurteil vorliegt. Dies kann wesentlich früher sinnvoll sein – bereits bei Entstehung des Konflikts oder idealerweise sogar bei der Vertragsgestaltung. Verträge und begleitende Dokumente können häufig so strukturiert werden, dass eine spätere Rechtsöffnung, ein Arrest oder eine andere Vollstreckungsmassnahme in der Schweiz erleichtert wird. Meine Philosophie ist einfach: Der beste Rechtsstreit ist derjenige, der gar nicht erst entsteht.

Arrest und rechtliche Unterstützung – weitere Gründe für eine frühzeitige schweizerische Beratung

In vielen Fällen ist ein Gerichtsverfahren im Ausland dennoch erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass während dieses Verfahrens in der Schweiz nichts unternommen werden kann. Mindestens zwei Punkte sollten parallel zum ausländischen Gerichtsverfahren geprüft werden.

  • Erstens sollte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen geprüft werden, ob ein Arrest auf Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz möglich ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Gläubiger zunächst das ausländische Gerichtsverfahren gewinnt, anschliessend erfolgreich die schweizerischen Anerkennungs- oder Vollstreckungsschritte durchläuft, dann aber feststellen muss, dass die Vermögenswerte des Schuldners inzwischen verschwunden sind. Die Voraussetzungen des Arrests richten sich insbesondere nach Art. 271 ff. SchKG. Mit diesem Thema habe ich mich in einem separaten Beitrag ausführlich beschäftigt.
  • Zweitens kann es sinnvoll sein, das ausländische Gerichtsverfahren bereits während seiner Durchführung aus Sicht einer späteren Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz zu beurteilen. Dabei ersetze ich selbstverständlich nicht die lokalen Rechtsberater, welche das Verfahren im jeweiligen ausländischen Staat führen. Meine Aufgabe besteht vielmehr darin, mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden, die später einer Anerkennung oder Vollstreckung in der Schweiz entgegenstehen könnten.

Anerkennung bedeutet nicht automatische Vollstreckung

Gläubiger erhalten nicht selten ein für sie günstiges ausländisches Gerichtsurteil und gehen anschliessend davon aus, dass die Vollstreckung in der Schweiz nur noch eine technische Formalität sei.

In der Praxis muss zunächst festgestellt werden, welches Anerkennungs- und Vollstreckungsregime auf die konkrete Entscheidung Anwendung findet. Dabei sind mindestens zwei Situationen zu unterscheiden. Entscheidungen aus Staaten, die unter das Lugano-Übereinkommen fallen, werden in der Schweiz grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt (Art. 33 LugÜ). Automatische Anerkennung bedeutet jedoch nicht automatische Zwangsvollstreckung. Bei Entscheidungen, auf welche das Lugano-Übereinkommen oder ein anderer spezieller Staatsvertrag keine Anwendung findet, richtet sich die Anerkennung grundsätzlich insbesondere nach Art. 25–29 IPRG.

Rechtskräftige und vollstreckbare schweizerische Gerichtsurteile benötigen innerhalb der Schweiz naturgemäss kein ausländisches Anerkennungsverfahren. Ihre Vollstreckung erfolgt innerhalb des schweizerischen Vollstreckungssystems. Ein ausländisches Urteil muss dagegen die Voraussetzungen des in der Schweiz anwendbaren Anerkennungs- und Vollstreckungsregimes erfüllen. Die entscheidende Frage lautet daher nicht lediglich:

«Hat der Gläubiger ein Gerichtsurteil?»

Sondern vielmehr:

«Kann gerade dieses Urteil unter den konkreten Umständen zur Vollstreckung in der Schweiz verwendet werden?»

Die gute Nachricht für den Gläubiger: Schweizer Gerichte überprüfen das ausländische Urteil grundsätzlich nicht nochmals in der Sache. Ein «direkter Angriff» auf den Inhalt des ausländischen Entscheids ist daher nicht möglich. Die blosse Behauptung, das ausländische Gericht habe das materielle Recht falsch angewendet oder die Beweise falsch gewürdigt, führt grundsätzlich nicht dazu, dass der eigentliche Rechtsstreit in der Schweiz erneut beurteilt wird.

Die gute Nachricht für den Schuldner: Dies bedeutet nicht, dass keinerlei Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Abhängig vom anwendbaren Rechtsregime können beispielsweise erhebliche Verfahrensverstösse, die Unvereinbarkeit mit einem anderen Urteil, bestimmte Fragen der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts oder ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public relevant sein. Ein solcher «indirekter Angriff» muss sich allerdings innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe bewegen. Die blosse Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des ausländischen Prozesses genügt nicht.

Bei Entscheidungen, die unter das Lugano-Übereinkommen fallen, ist die Ausgangslage für den Gläubiger in der Regel günstiger. Das Übereinkommen beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen seinen Vertragsstaaten und sieht grundsätzlich eine Anerkennung ohne besonderes Verfahren vor. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Zwangsvollstreckung automatisch erfolgt, noch dass dem Schuldner niemals Einwendungen nach dem Lugano-Übereinkommen zur Verfügung stehen.

Auch das günstigste rechtliche Anerkennungsregime ersetzt keine geeignete Vollstreckungsstrategie. Für den Gläubiger sind insbesondere die Wahl des richtigen Verfahrens, die Vollständigkeit der Dokumentation, der Nachweis der Rechtskraft beziehungsweise Vollstreckbarkeit sowie ein rechtzeitiges Vorgehen bezüglich der Vermögenswerte des Schuldners von Bedeutung.

Für den Schuldner kommt es dagegen darauf an, möglichst rasch diejenigen Einwendungen zu erkennen, die im schweizerischen Verfahren tatsächlich zulässig sind. Für beide Seiten kann es deshalb entscheidend sein, möglichst früh einen mit der schweizerischen Vollstreckungspraxis vertrauten Spezialisten beizuziehen.

Wenn Sie Gläubiger sind: Das Ziel besteht in der Regel nicht lediglich darin, das ausländische Urteil «anerkennen» zu lassen. Entscheidend ist, aus dem Urteil tatsächlich in der Schweiz eingezogenes Geld zu machen. Hierfür prüfe ich das anwendbare Rechtsregime, die vorhandenen Dokumente, mögliche schweizerische Vermögenswerte des Schuldners, die Erfolgsaussichten eines Arrests beziehungsweise einer Rechtsöffnung sowie den möglichst direkten prozessualen Weg zur Vollstreckung.

Wenn Sie Schuldner sind: Es muss möglichst schnell geprüft werden, ob zulässige Gründe gegen die Anerkennung oder Vollstreckung bestehen und welche Einwendungen im Rahmen einer Rechtsöffnung, eines Arrestverfahrens oder eines anderen Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden können. Die Fristen in solchen Verfahren können kurz sein; eine frühzeitige Reaktion ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung.

Ein häufiger Fehler auf beiden Seiten

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in der Schweiz richtet sich nach schweizerischem Recht und den anwendbaren internationalen Übereinkommen. Je nach Fall spielen insbesondere das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) eine entscheidende Rolle.

Die Bedeutung des schweizerischen Verfahrensrechts sollte nicht unterschätzt werden. Ein Fehler kann beispielsweise darin bestehen, ein schweizerisches Vollstreckungsverfahren deutschen Rechtsanwälten zu übertragen, die nicht über entsprechende praktische Erfahrung mit der schweizerischen Vollstreckung verfügen. Das Problem liegt selbstverständlich weder in der Nationalität noch im Land der juristischen Ausbildung eines Rechtsvertreters. Entscheidend ist die praktische Kenntnis gerade des schweizerischen Vollstreckungs- und Prozessrechts.

Die materiell-rechtliche Position einer Partei kann sehr stark sein, während ein Verfahrensfehler das Ergebnis dennoch entscheidend verändern kann. Ein Fall aus meiner Praxis im Kanton Zürich veranschaulicht dies.

Ein Mandant, für den ich zuvor bereits steuerrechtliche Fragen sowie ein schweizerisches Einbürgerungsverfahren betreut hatte, wandte sich an mich. Seine Gesellschaft war Schuldnerin aus einem Liefervertrag über Naturdünger. Die Gläubigerin, eine Offshore-Gesellschaft, stellte ein Rechtsöffnungsbegehren. Ihr Vertreter war zwar in der Schweiz tätig, hatte seine juristische Ausbildung jedoch ausserhalb der Schweiz, in Russland, absolviert. Die materiell-rechtlichen Argumente der Gläubigerin waren durchaus ernst zu nehmen. Im schweizerischen Verfahren waren jedoch prozessuale Fehler gemacht worden. Ich machte diese im Interesse meines Mandanten geltend und konnte das Gericht davon überzeugen, das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, ohne dass ein grosser Teil der materiellen Argumente der Gläubigerin überhaupt vertieft geprüft werden musste. Die Gläubigerin focht den Entscheid nicht an.

Dieses Beispiel ist nicht als Kritik an einer ausländischen juristischen Ausbildung zu verstehen. Es zeigt vielmehr, welche Bedeutung die schweizerischen Verfahrensregeln gerade im Rechtsöffnungsverfahren besitzen: Auch starke materiell-rechtliche Argumente können einen prozessualen Fehler nicht immer korrigieren.

Welche «wichtigen Präjudizien» gibt es zu diesem Thema?

Die Schweiz gehört zur kontinentaleuropäischen Rechtstradition und kennt kein angelsächsisches System des stare decisis. Grundlage sind Gesetze und internationale Übereinkommen.

Gleichzeitig kommt der Rechtsprechung – insbesondere den veröffentlichten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts – erhebliche praktische Bedeutung bei der Auslegung des IPRG, des SchKG, der ZPO sowie internationaler Staatsverträge zu. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung prägt deshalb in zahlreichen Fragen auch die Praxis der unteren Instanzen.

Kann das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung auf Englisch eingereicht werden?

Nein. Gerichtsverfahren werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons beziehungsweise des betreffenden Gerichts- oder Verfahrensbezirks geführt. Englisch, Russisch oder Spanisch sind keine Verfahrenssprachen schweizerischer Gerichte. Die zulässige Sprache muss deshalb anhand des konkreten Gerichtsstandes bestimmt werden.

In den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Stadt oder Schwyz werden gerichtliche Eingaben beispielsweise auf Deutsch eingereicht; in Genf auf Französisch und im Kanton Tessin auf Italienisch. In mehrsprachigen Kantonen – beispielsweise Bern – kann die Verfahrenssprache vom zuständigen Gericht und Gerichtsbezirk abhängen. Ausländische Dokumente müssen, soweit erforderlich, in der verlangten Form übersetzt werden.

Wie lange dauert die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils in der Schweiz?

Die Dauer hängt unter anderem vom anwendbaren Rechtsregime, vom Verhalten des Schuldners, von der Vollständigkeit der Dokumente, erforderlichen Übersetzungen, möglichen Rechtsmitteln sowie von der Belastung des zuständigen Gerichts ab.
Nach meiner Erfahrung kann ein relativ geradliniger und gut vorbereiteter Fall mitunter innerhalb von ungefähr sechs Monaten durchgeführt werden. Bei einer aktiven Verteidigung des Schuldners, komplexen Anerkennungsfragen oder Rechtsmittelverfahren kann die Gesamtdauer erheblich länger sein.

Kann ein Entscheid über die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines ausländischen Urteils angefochten werden?

Ja. In der Regel besteht die Möglichkeit, den Entscheid an die zweite Instanz – das oberste zuständige Gericht des jeweiligen Kantons, dessen genaue Bezeichnung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann – weiterzuziehen.
Sind die Voraussetzungen für eine Beschwerde erfüllt, kann anschliessend als dritte und letzte Instanz das Schweizerische Bundesgericht angerufen werden. Ein Rechtsmittelverfahren verlängert selbstverständlich die Gesamtdauer des Verfahrens.

Kann in der Schweiz nur die Anerkennung eines ausländischen Gerichtsurteils verlangt werden?

Ja. Ein separates Anerkennungsverfahren ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen grundsätzlich möglich. Bei Geldforderungen besteht das eigentliche Ziel des Gläubigers jedoch normalerweise nicht in der abstrakten Anerkennung des Urteils, sondern im Zugriff auf Vermögenswerte des Schuldners. Deshalb ist ein separates Anerkennungsverfahren häufig nicht erforderlich. Oft ist es effizienter, unmittelbar einen prozessualen Weg zu wählen, der zur tatsächlichen Zwangsvollstreckung führt. Die konkrete Antwort hängt insbesondere davon ab, ob das Lugano-Übereinkommen, das IPRG oder ein besonderer Staatsvertrag anwendbar ist und in welchem Stadium sich die Vollstreckung befindet.

Internationale Schiedssprüche

Verfügen Sie nicht über ein ausländisches staatliches Gerichtsurteil, sondern über einen internationalen Schiedsspruch, kann auch dieser bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden. Für Schiedssprüche gilt allerdings ein anderes rechtliches Regime. Von zentraler Bedeutung ist insbesondere das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Als Schweizer Jurist mit vollständiger juristischer Ausbildung in der Schweiz – Bachelor- und Masterstudium in Bern und Zürich – beschäftige ich mich seit mehr als zehn Jahren unter anderem mit Rechtsöffnungen, Arrestverfahren und der Vollstreckung von Forderungen.

Ich begleite sowohl Gläubiger als auch Schuldner bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und in damit zusammenhängenden Verfahren in der Schweiz. In Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren bin ich zur Vertretung vor den Gerichten aller Schweizer Kantone zugelassen.

Wenn Sie ein ausländisches Gerichtsurteil in der Schweiz anerkennen und vollstrecken möchten, sich gegen eine solche Vollstreckung verteidigen müssen oder bereits während eines noch laufenden ausländischen Gerichtsverfahrens eine Beratung aus schweizerischer Sicht benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.

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Herr Marad Widmer, LL.M. (Genf), Managing Partner der Widmer Strategy GmbH. Studium: Bachelor und Master im Schweizer Recht (Universitäten Bern und Zürich). Sprachen: Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch. Mitglied des Schweizerischen Juristenvereins (SJV/SSJ/SSG).